Satzung

Präambel 3

A Allgemeines 3

B Vereinsmitgliedschaften  5

  1. Rechte und Pflichten der Mitglieder 8
  1. Die Organe des Vereins 10
  1. Vereinsjugend 15
  1. Sonstige Bestimmungen 15
  1. Schlussbestimmungen 17

Gültigkeit dieser Satzung  18

Präambel

Präambel

Der Verein Sportclub 1928 Roitzheim e.V. gibt sich folgendes Leitbild, an dem sich das Vereinsleben und die Arbeit der Organe, der Amts- und Funktionsträger sowie aller sonstigen Mitarbeiter orientieren: Der Verein, seine Amtsträger und Mitarbeiter bekennen sich zu den Grundsätzen eines umfassenden Kinder- und Jugendschutzes und treten für die körperliche und seelische Unversehrtheit und Selbstbestimmung der anvertrauten Kinder und Jugendlichen ein. Der Verein tritt für einen doping- und manipulationsfreien Sport ein. Der Verein ist parteipolitisch und religiös neutral. Er vertritt den Grundsatz religiöser, weltanschaulicher und ethnischer Toleranz und Neutralität. Der Verein wendet sich entschieden gegen Intoleranz, Rassismus und jede Form von politischem Extremismus. Der Verein fördert die Inklusion behinderter und nichtbehinderter Menschen und die Integration von Menschen mit Zuwanderungshintergrund. Er verfolgt die Gleichstellung der Geschlechter. Der Verein fördert aktiv seine Jugendarbeit durch Gründung und Unterstützung eines Jugendteams.

A Allgemeines 

§ 1     Name und Sitz

 (1)       Der Verein wurde im Jahre 1928 gegründet und trägt den Namen 

Sportclub 1928 Roitzheim e.V. 

(2)       Er hat seinen Sitz in Euskirchen – Roitzheim und ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Euskirchen unter der Nr. VR 10339 eingetragen. Der Verein ist ein Mehrspartenverein und untergliedert sich in verschiedene Abteilungen. 

(3)       Anschrift des Vereins ist die jeweilige Privatanschrift des amtierenden Geschäftsführers. 

(4)       Das Geschäftsjahr ist das laufende Kalenderjahr 

§ 2     Zweck und Gemeinnützigkeit 

(1)       Der Sportclub 1928 Roitzheim e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. 

(2)      Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßige Vergütungen begünstigt werden. 

(3)      Zweck des Vereins:

3.1 Zwecke des Vereins sind die Förderung der Völkerverständigung und Pflege des Sports unter besonderer Berücksichtigung des Jugendsports. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch eine umfassende Ausbildung und durch die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen seiner Mitglieder. 

3.2 Die Funktion des Sports als verbindendes Element zwischen Nationalitäten, Kulturen und Religionen wird vom Verein besonders gefördert. Der Verein bietet allen, unabhängig insbesondere vom Alter, Geschlecht, Hautfarbe, Glauben oder sexueller Orientierung, eine sportliche Heimat. Der Verein ist politisch und religiös neutral und pflegt den Grundsatz der ethnischen Toleranz. 

3.3 Zwecke des Vereins

  1. a) Förderung des Sports
  2. b) Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens
  3. c) Förderung der Jugend – und Altenhilfe
  4. d) Förderung der Hilfe für politisch, rassistisch oder religiös Verfolgte, für Flüchtlinge, Vertriebene, Aussiedler, Opfer von Kriegshandlungen, Zivilbeschädigte und Behinderte
  5. e) Förderung des bürgerschaftlichen Engagements für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke
  6. e) Förderung der Erziehung und Bildung von Kindern und Jugendlichen
  7. f) Organisation eines geordneten Sport-, Spiel-, Übungs- und Kursbetrieb für alle Bereiche, einschließlich des Freizeit – und Breitensports
  8. g) die Durchführung eines leistungsorientierten Trainingsbetriebs
  9. h) die Durchführung und Teilnahme an sportspezifischen Vereinsveranstaltungen, Turnieren und Sportwettkämpfen
  10. i) die Durchführung von allgemein sportorientierten Jugendveranstaltungen und Jugendmaßnahmen sowie Angebote der bewegungsorientierten Jugendarbeit und Sozialarbeit
  11. j) Aus- und Weiterbildung und Einsatz von sachgemäß ausgebildeten Jugendleitern, Übungsleitern, Trainern und Helfern
  12. k) Maßnahmen und Veranstaltungen zur Erhaltung und Förderung zur Erhaltung und Förderung des körperlichen, seelischen und geistigen Wohlbefindens 

Ziele des Vereins sind:

  1. a) die körperliche Ertüchtigung seiner Mitglieder, insbesondere durch die Teilnahme an Wettkämpfen und Sportveranstaltungen
  2. b) die Pflege einer fairen und gewaltfreien Sportgemeinschaft
  3. c) die Schaffung von Freizeit-, Aufenthalts-, Trainings- und Spielmöglichkeiten
  4. d) die Beschaffung und Unterhaltung von Sportgeräten
  5. e) Beiträge und sonstige Leistungen an gemeinnützige Organisationen des Sports und der Jugendpflege zu leisten
  6. f) Unterstützung von Maßnahmen bei Aus-, Fort- und Weiterbildung der Mitglieder
  7. g) Darüber hinaus werden bestehende und künftige interkulturelle Partnerschaften mit ausländischen Institutionen / Vereinen unterstützt
  8. h) Förderungswürdig im Sinne dieser Satzung sind weiterhin Betreuungsmaßnahmen und unterstützende Maßnahmen im Rahmen der Jugend – und Familienhilfe
  9. i) Der Verein pflegt das Verhältnis zu seinen Kooperationspartnern, Sport – und Spielgemeinschaften und beteiligt sich aktiv an Kooperationen
  10. j) Der Aufbau eines Jugendteams 

 

B Vereinsmitgliedschaften 

§ 3     Verbandsmitgliedschaften / Andere Institutionen

1) Der Verein ist Mitglied

a.) im Kreissportbund Euskirchen

b.) im Stadtsportbund Euskirchen

c.) des Fußball-Verbandes Mittelrhein e.V. Hennef

d.) des Westdeutschen Fußball-Verbandes Duisburg

2) Der Verein erkennt die Satzungen, Ordnungen und Wettkampfbestimmungen der Sportfachverbände sowie des KSB Euskirchen nach Absatz 1 als verbindlich an.

3) Um die Durchführung der Vereinsaufgaben zu ermöglichen, kann der geschäftsführende Vorstand den Eintritt in Sportfachverbände und den Austritt aus Sportfachverbänden beschließen.

Andere Institutionen

Das Sportgelände und seine Einrichtungen sind Eigentum der Stadt Euskirchen. Der Vorstand muss sicherstellen, dass die Stadt das Sportgelände und seine Einrichtungen wie bisher vorrangig dem Sportclub 1928 Roitzheim e.V. zur Verfügung stellt. Eigenbelegung der Anlage geht vor Fremdbelegungen.

§ 4     Erwerb der Mitgliedschaft

1) Mitglied des Vereins können natürliche und juristische Personen werden. Mitglied des Vereins kann jeder Unbescholtene ohne Unterschied des Geschlechts, des Berufes, der Staatsangehörigkeit und seiner politischen oder religiösen Überzeugung werden.

2) Die Mitgliedschaft wird durch Aufnahme erworben. Es ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag an den Verein zu richten.

3) Der Aufnahmeantrag eines Minderjährigen bedarf der schriftlichen Einwilligung der gesetzlichen Vertreter. Mit der Einwilligung wird die Zustimmung zur Wahrnehmung der Mitgliederrechte und –pflichten durch das minderjährige Mitglied erteilt. Die gesetzlichen Vertreter der minderjährigen Vereinsmitglieder verpflichten sich mit der Unterzeichnung des Aufnahmegesuchs für die Beitragspflichten des Minderjährigen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahrs persönlich gegenüber dem Verein zu haften.

4) Über die Aufnahme entscheidet der geschäftsführende Vorstand durch Beschluss mit einfacher Mehrheit. Mit Beschlussfassung beginnt die Mitgliedschaft. Mit der Abgabe des unterzeichneten Aufnahmeantrags erkennt das Mitglied die Vereinssatzung und die Ordnungen in der jeweils gültigen Fassung an. Der Vorstand gibt die Aufnahme neuer Mitglieder in der nächsten Mitgliederversammlung bekannt.

5) Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Die Ablehnung der Aufnahme muss nicht begründet werden. Ein Rechtsmittel gegen die Ablehnung der Aufnahme besteht nicht.

§ 5     Arten der Mitgliedschaft

1) Der Verein besteht aus: – aktiven Mitgliedern – passiven Mitgliedern – außerordentlichen Mitgliedern – Ehrenmitgliedern

2) Aktive Mitglieder sind Mitglieder, die sämtliche Angebote des Vereins/der Abteilung, der sie angehören, im Rahmen der bestehenden Ordnungen nutzen können und/oder am Spiel- bzw. Wettkampfbetrieb teilnehmen können.

2.1) Jugendliche, aktive Mitglieder sind Vereinsangehörige, die jünger als 18 Jahre sind.

3) Für passive Mitglieder steht die Förderung des Vereins oder bestimmter Vereinsabteilungen im Vordergrund. Sie nutzen die sportlichen Angebote des Vereins nicht, sondern fördern die Vereinszwecke durch Zahlung ihrer Mitgliedsbeiträge

4) Außerordentliche Mitglieder sind juristische Personen.

§ 6     Beendigung der Mitgliedschaft

1) Die Mitgliedschaft endet – durch Austritt aus dem Verein (Kündigung); – durch Ausschluss aus dem Verein § 7 – durch Streichung aus der Mitgliederliste; – durch Tod; – durch Erlöschen der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen (außerordentlichen Mitgliedern).

2) Der Austritt aus dem Verein (Kündigung) erfolgt durch eingeschriebenen Brief an die Geschäftsadresse des Vereins. Der Austritt kann zum Ende eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten erklärt werden.

3) Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis. Noch ausstehende Verpflichtungen aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, insbesondere ausstehende Beitragspflichten, bleiben hiervon unberührt. Vereinseigene Gegenstände sind dem Verein unter Verzicht auf Zurückbehaltungsrechte herauszugeben oder wertmäßig abzugelten.

§ 7     Ausschluss aus dem Verein, Streichung aus der Mitgliederliste

1) Ein Ausschluss kann erfolgen, wenn ein Mitglied – grobe Verstöße gegen die Satzung und Ordnungen begeht; – in grober Weise den Interessen des Vereins und seiner Ziele zuwiderhandelt; – sich grob unsportlich verhält; – dem Verein oder dem Ansehen des Vereins durch unehrenhaftes Verhalten, insbesondere durch Mitteilung extremistischer Gesinnung oder durch Verstoß gegen die Grundsätze des Kinder- und Jugendschutzes, schadet.

2) Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand auf Antrag. Zur Antragstellung ist jedes Mitglied berechtigt.

3) Der Antrag auf Ausschluss ist dem betroffenen Mitglied samt Begründung zuzuleiten. Das betroffene Mitglied wird aufgefordert, innerhalb einer Frist von drei Wochen zu dem Antrag auf Ausschluss Stellung zu nehmen. Nach Ablauf der Frist ist vom Gesamtvorstand unter Berücksichtigung einer zugegangenen Stellungnahme des betroffenen Mitglieds über den Antrag zu entscheiden.

4) Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit.

5) Der Ausschließungsbeschluss wird mit Bekanntgabe an das betroffene Mitglied wirksam.

6) Der Beschluss ist dem Mitglied schriftlich mit Gründen mittels Briefes mitzuteilen.

7) Dem betroffenen Mitglied steht gegen den Ausschluss kein Beschwerderecht zu. Der Weg zu den ordentlichen Gerichten bleibt unberührt.

8) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Zahlungsverpflichtungen (Beiträge, Umlagen, Gebühren etc.) in Verzug ist. Der Beschluss über die Streichung darf durch den Vorstand erst dann gefasst werden, wenn nach Versendung der zweiten Mahnung drei Wochen verstrichen sind und dem Mitglied in der zweiten Mahnung die Streichung bei Nichtzahlung angekündigt worden ist. Der Beschluss über die Streichung ist dem betroffenen Mitglied per Brief mitzuteilen.

C. Rechte und Pflichten der Mitglieder 

§ 8     Beiträge, Gebühren, Beitragseinzug

1) Die Mitglieder sind verpflichtet Beiträge zu zahlen. Es können zusätzlich Umlagen, Gebühren für besondere Leistungen des Vereins sowie abteilungsspezifische Beiträge erhoben werden.

2) Über Höhe und Fälligkeit sämtlicher Beiträge, Gebühren und Umlagen entscheidet der Vorstand durch Beschluss. Umlagen können bis zur Höhe des Zweifachen des jährlichen Mitgliedsbeitrages festgesetzt werden. Beschlüsse über Beitragsfestsetzungen sind den Mitgliedern bekannt zu geben.

2.1) Einzelheiten zur Beitragszahlung und Gründe für Beitragsermäßigungen werden in der Beitragsordnung des SC 1928 Roitzheim geregelt.

3) Das Mitglied ist verpflichtet, dem Verein Änderungen der Bankverbindung, der Anschrift sowie der Mailadresse mitzuteilen.

4) Mitglieder, die nicht am SEPA-Lastschriftverfahren teilnehmen, tragen den erhöhten Verwaltungsaufwand des Vereins durch eine Bearbeitungsgebühr, die der Gesamtvorstand durch Beschluss festsetzt.

5) Von Mitgliedern, die dem Verein eine Einzugsermächtigung erteilt haben, wird der Beitrag zum Fälligkeitstermin eingezogen.

6) Kann der Bankeinzug aus Gründen, die das Mitglied zu vertreten hat, nicht erfolgen, sind dadurch entstehende Bankgebühren durch das Mitglied zu tragen.

7) Wenn der Beitrag im Zeitpunkt der Fälligkeit nicht beim Verein eingegangen ist, befindet sich das Mitglied ohne weitere Mahnung in Zahlungsverzug. Der ausstehende Beitrag ist dann bis zu seinem Eingang gemäß § 288 Absatz 1 BGB mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB zu verzinsen.

8) Fällige Beitragsforderungen werden vom Verein außergerichtlich und gerichtlich geltend gemacht. Die entstehenden Kosten hat das Mitglied zu tragen.

9) Der Gesamtvorstand kann in begründeten Einzelfällen Beitragsleistungen oder -pflichten ganz oder teilweise erlassen oder stunden bzw. Mitgliedern die Teilnahme am SEPA-Lastschriftverfahren erlassen.

10) Ehrenmitglieder und Ehrenvorsitzende sind beitragsfrei.

11) Der Vorstand kann für bestimmte kurzfristige Sportangebote eine Kurzzeitmitgliedschaft einführen. Kurzzeitmitglieder sind über die Sportversicherung nicht versichert. Es besteht kein Versicherungsschutz für Mitglieder, bei deren Eintritt in den Verein schon feststeht, dass die Mitgliedschaft nur kurzfristig – unter 12 Monaten – bestehen wird (Zeitmitgliedschaften).

12) Der Vorstand kann durch Beschluss Familienbeiträge festsetzen. Der Familienbeitrag umfasst die Beitragsverpflichtung einer Familie mit minderjährigen Kindern. Minderjährige Mitglieder werden mit Vollendung des 18. Lebensjahrs und Eintritt der Volljährigkeit als erwachsene Mitglieder beitragsmäßig veranlagt. Das betroffene Mitglied wird vorab rechtzeitig darüber informiert.

§ 9     Mitgliederrechte

Volljährige Vereinsmitglieder

(1)       Alle Mitglieder haben das Recht zur Benutzung von Sportstätten und sonstigen Einrichtungen, soweit diese dem Verein zur Verfügung stehen und zur Teilnahme an den Veranstaltungen des Vereins. 

(2)       Mitglieder ab 18 Jahre haben Stimmrecht in den Mitgliederversammlungen. Mitglieder ab 18 Jahre sind in den Vorstand wählbar. 

(3)       Mitglieder des Sportclub Roitzheim können auch in anderen Sportvereinen Mitglied sein. 

Minderjährige Vereinsmitglieder

1) Kinder bis zum vollendeten 7. Lebensjahr und andere Personen, die als geschäftsunfähig im Sinne der Regelungen des BGB gelten, können ihre Antrags- und Rederechte in der Mitgliederversammlung nicht persönlich, sondern nur durch die gesetzlichen Vertreter ausüben. Alle weiteren Mitgliedschaftsrechte, insbesondere die Nutzung der sportlichen Vereinsangebote, können diese Mitglieder persönlich ausüben.

2) Minderjährige Mitglieder zwischen dem 7. und dem vollendeten 18. Lebensjahr üben ihre Mitgliedschaftsrechte im Verein persönlich aus. Ihre gesetzlichen Vertreter sind von der Wahrnehmung der Mitgliedschaftsrechte ausgeschlossen, sind aber berechtigt, an Mitgliederversammlungen teilzunehmen.

3) Mitglieder bis zum vollendeten 16. Lebensjahr sind vom Stimmrecht in der Mitgliederversammlung ausgeschlossen. Das Stimmrecht kann jedoch in der Jugendversammlung im vollen Umfang ausgeübt werden.

§ 10   Ordnungsgewalt des Vereins

1) Jedes Mitglied ist verpflichtet, die Regelungen dieser Satzung, sowie der Vereinsordnungen zu beachten, einzuhalten und insbesondere den Anweisungen und Entscheidungen der Vereinsorgane, Mitarbeiter und Übungsleiter Folge zu leisten.

2) Ein Verhalten eines Mitglieds, das nach § 8 Abs. 1 dieser Satzung zum Vereinsausschluss führen kann, kann auch nachfolgende Vereinsstrafen nach sich ziehen: a) Ordnungsstrafe bis 500,00 Euro; b) Befristeter bis maximal 6 – monatiger Ausschluss vom Trainings- und Übungsbetrieb.

3) Das Verfahren wird vom Vorstand eingeleitet.

4) Das betroffene Mitglied wird aufgefordert innerhalb einer Frist von drei Wochen zu dem Antrag Stellung zu nehmen. Nach Ablauf der Frist ist vom Vorstand unter Berücksichtigung einer zugegangenen Stellungnahme des betroffenen Mitglieds über den Antrag zu entscheiden.

5) Der Vorstand entscheidet durch Beschluss mit einfacher Mehrheit über die Vereinsstrafe.

6) Die Vereinsstrafe wird mit Bekanntgabe an das betroffene Mitglied wirksam.

7) Der Beschluss ist dem Mitglied schriftlich mit Gründen mittels eingeschriebenen Briefes mitzuteilen.

8) Dem betroffenen Mitglied steht gegen den Beschluss über die verhängte Vereinsstrafe kein Beschwerderecht zu. Der Weg zu den ordentlichen Gerichten bleibt unberührt.

D. Die Organe des Vereins 

§ 11   Die Vereinsorgane des Vereins sind:

– die Mitgliederversammlung

– der geschäftsführende Vorstand

– der Gesamtvorstand

– die Jugendversammlung

– der Jugendvorstand

§ 12   Die Mitgliederversammlung

1) Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.

2) Eine Mitgliederversammlung findet jährlich im 1. Halbjahr statt. Die Mitgliederversammlung sollte bis zum 30. Juni eines Kalenderjahres durchgeführt werden.

3) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen per Textform (E-Mail, Brief, Aushänge in den Vereins- / Dorfgemeinschaftskästen, mittels Wurfzettel oder Veröffentlichung in den Tageszeitungen) unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Die Tagesordnung setzt der Vorstand durch Beschluss fest. Es sind alle Mitglieder zur Teilnahme einzuladen.

4) Der Vorstand kann jederzeit eine Mitgliederversammlung einberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von 20 % aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird. Gegenstand der Beschlussfassung einer derartigen Mitgliederversammlung sind nur die mit der Einberufung mitgeteilten Tagesordnungspunkte. Ergänzungen der Tagesordnung sowie weitere Anträge sind ausgeschlossen. Einberufungsform und –Frist ergeben sich aus Absatz 3.

5) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.

6) Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem anderen Mitglied des Vorstandes, geleitet. Ist kein Mitglied des Vorstands anwesend, bestimmt die Versammlung den Versammlungsleiter. Der Versammlungsleiter bestimmt den Protokollführer. Der Versammlungsleiter kann die Leitung der Versammlung für die Dauer eines Wahlgangs auf eine andere Person übertragen.

7) Alle Abstimmungen und Wahlen erfolgen offen per Handzeichen. Wenn der Antrag auf geheime Abstimmung gestellt wird, entscheidet darüber die Mitgliederversammlung. Eine geheime Abstimmung ist durchzuführen, wenn dies von mindestens 1/4 der erschienenen Stimmberechtigten verlangt wird.

8) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Stimmenthaltungen werden als ungültige Stimmen gewertet und nicht mitgezählt. Zur Änderung der Satzung [und zur Änderung des Vereinszwecks] ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

9) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.

10) Jedes Mitglied hat mit Vollendung des 18. Lebensjahres in der Mitgliederversammlung ein Stimmrecht. Wählbar ist jedes Mitglied mit Vollendung des 18. Lebensjahres. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden und ist nicht übertragbar.

11) Die Mitglieder des Vorstands werden einzeln gewählt. Es ist der Kandidat gewählt, der mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat (absolute Mehrheit). Erreicht die absolute Mehrheit kein Kandidat im 1. Wahlgang, findet eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten mit der höchsten Stimmenzahl statt. Gewählt ist im 2. Wahlgang der Kandidat, der die meisten Stimmen erhält (relative Mehrheit). Bei gleicher Stimmenzahl ist keiner der Kandidaten gewählt. Die Wahl ist geheim durchzuführen, wenn dies von mindestens 1/4 der erschienenen Stimmberechtigten verlangt wird. Die Vorstandsmitglieder sind wirksam gewählt, wenn die gewählten Kandidaten das Amt angenommen haben.

12) Alle Mitglieder können bis zwei Wochen vor dem Termin der Mitgliederversammlung schriftlich Anträge zur Tagesordnung mit Begründung beim geschäftsführenden Vorstand einreichen. Für die Berechnung der Zwei-Wochen-Frist ist der Eingang des Antrages maßgebend.

§ 13   Zuständigkeit der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist unter anderem für folgende Vereinsangelegenheiten zuständig:

  1. Entgegennahme der Berichte des Vorstands;
  2. Entgegennahme der Haushaltsplanung durch den Vorstand
  3. Entgegennahme der Rechnungslegung durch den Vorstand
  4. Entgegennahme der Kassenprüfberichte;
  5. Entlastung des Gesamtvorstands;
  6. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands;
  7. Wahl der Kassenprüfer;
  8. Änderung der Satzung und Beschlussfassung über Auflösung oder Fusion des Vereins;
  9. Beschlussfassungen über eingereichte Anträge.

§ 14   Der geschäftsführende Vorstand

  • Der geschäftsführende Vorstand gem. § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden, 2. Vorsitzenden, Geschäftsführer / Schriftführer, Hauptkassierer / Kassenwart. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes gemeinschaftlich vertreten. Die Bestellung der Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes erfolgt durch Wahl auf der Mitgliederversammlung. Die Amtsdauer beträgt drei Jahre. Wiederwahl ist zulässig. 

2) Aufgabe des geschäftsführenden Vorstandes ist die Leitung und Geschäftsführung des Vereins. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch die Satzung oder Ordnung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. 

3) Der geschäftsführende Vorstand kann Ausschüsse bilden und für herausgehobene Aufgaben Beauftragte ernennen. 

4) Personalunion zwischen den einzelnen Ämtern des geschäftsführenden Vorstandes ist nicht zulässig. 

5) Der geschäftsführende Vorstand bleibt auch nach Ablauf der Amtszeit im Amt, bis ein neuer geschäftsführender Vorstand gewählt ist. 

6) Abwesende können gewählt werden, wenn sie ihre Bereitschaft zur Wahl des Amtes vorher schriftlich erklärt haben und die schriftliche Erklärung in der Mitgliederversammlung vorliegt. Scheidet ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes während der laufenden Amtszeit vorzeitig aus, so kann der Gesamtvorstand für die restliche Amtszeit des ausgeschiedenen durch Beschluss einen Nachfolger bestimmen. 

7) Sitzungen des geschäftsführenden Vorstandes werden durch den Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch ein anderes Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes, einberufen. Der geschäftsführende Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der sich im Amt befindlichen Vorstandsmitglieder anwesend ist. Er kann Mehrheitsbeschlüsse im Umlaufverfahren per E-Mail oder per Telefonkonferenz fassen, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder an der Beschlussfassung per E-Mail oder Telefonkonferenz mitwirken. In Telefonkonferenzen gefasste Beschlüsse sind innerhalb einer Woche schriftlich zu protokollieren. Per E-Mail gefasste Beschlüsse sind auszudrucken und zu archivieren. Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes haben in der Sitzung des geschäftsführenden Vorstandes je eine Stimme. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. 

8) Beschlüsse des geschäftsführenden Vorstandes sind zu protokollieren.

 

§ 15   Der Gesamtvorstand

1) Der Gesamtvorstand besteht aus

– 1. Vorsitzenden

– 2. Vorsitzenden

– Geschäftsführer und Schriftführer

– Hauptkassierer und Kassenwart

– Beisitzer mit oder ohne Aufgabenfeldern

– den Abteilungsleitern

– dem Vorsitzenden der Vereinsjugend.

2) Aufgaben des Gesamtvorstandes sind insbesondere:

– Aufstellung des Haushaltsplans und eventueller Nachträge

– Vorlage von Jahresberichten für die Mitgliederversammlung

– Ausschluss von Mitgliedern und Verhängung von Sanktionen

– kommissarische Berufung von Nachfolgern für ausgeschiedene Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes.

– Beschlussfassung über Beiträge, Gebühren und Umlagen

3) Die Übertragung mehrerer Ämter des geschäftsführenden Vorstandes auf eine Person ist nicht vorgesehen; im Ausnahmefall kann jedoch zugelassen werden, dass entweder der Geschäftsführer oder der Hauptkassierer gleichzeitig auch die Aufgabe als 2. Vorsitzender wahrnimmt. 

4) Der Vorstand kann für wichtige Angelegenheiten einen Beirat berufen. 

5) Beschlüsse sind zu protokollieren 

Vorstandssitzungen

1) Der Gesamtvorstand ist mindestens einmal alle 2 Monate vom 1. (im Verhinderungsfall vom 2.) Vorsitzenden einzuberufen. Alle Verhandlungen und Beschlüsse des Gesamtvorstandes sind öffentlich. Der Gesamtvorstand beschließt über die wesentlichen Aufgaben und erledigt die laufenden Angelegenheiten des Vereins. 

2)Der Gesamtvorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte des geschäftsführenden und des erweiterten Vorstands anwesend sind. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Zur Veräußerung von Grundvermögen ist die Zustimmung von mindestens 3/4 aller Gesamtvorstandsmitglieder erforderlich. 

§ 16   Abteilungen

1) Innerhalb des Vereins können für unterschiedliche sportliche Aktivitäten gesonderte Abteilungen eingerichtet werden. Die Abteilungen sind rechtlich unselbständige Untergliederungen des Vereins. Der Vorstand kann die Gründung von Abteilungen beschließen.

2) Jede Abteilung wählt für die Dauer von drei Jahren einen Abteilungsleiter. Der Vorstand bestätigt die Abteilungsleiter durch Beschluss. Die Bestätigung kann unter Angabe von Gründen abgelehnt werden. Die Mitglieder der Abteilung müssen dann erneut einen Abteilungsleiter wählen. Wird der abgelehnte Abteilungsleiter erneut gewählt, bestätigt die Mitgliederversammlung den Abteilungsleiter. Lehnt die Mitgliederversammlung den gewählten Abteilungsleiter ab, muss die Abteilung einen neuen Abteilungsleiter wählen. Die Abteilungsleiter sind Mitglied des Vorstandes.

3) Der Vorstand kann einen Abteilungsleiter durch Beschluss abberufen. Der betroffene Abteilungsleiter ist vorher anzuhören.

4) Die Abteilungen können sich eine Abteilungsordnung geben. Die Abteilungsordnung bedarf der Genehmigung des Vorstandes. 

 E. Vereinsjugend

 

§ 17   Vereinsjugend

1) Die Jugend des Vereins ist die Gemeinschaft aller Mitglieder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres und ist zuständig für alle Jugendangelegenheiten des Vereins.

2) Die Jugend des Vereins führt und verwaltet sich selbständig und entscheidet über die ihr (über den Haushalt des Vereins) zufließenden Mittel unter Berücksichtigung der Gemeinnützigkeit des Vereins.

3) Organe der Vereinsjugend sind:

  1. a) der Vorsitzender der Jugend und
  2. b) die Jugendversammlung. Der Vorsitzende der Jugend ist Mitglied des Vorstandes.

4) Das Nähere regelt die Jugendordnung, die von der Jugendversammlung des Vereins beschlossen wird und der Genehmigung des Vorstands bedarf. Die Jugendordnung darf den Vorgaben dieser Satzung nicht widersprechen. Im Zweifelsfall gelten die Regelungen dieser Satzung.

 

F. Sonstige Bestimmungen

§ 18   Vergütung der Organmitglieder, Aufwendungsersatz, bezahlte

Mitarbeit

1) Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt, soweit nicht diese Satzung etwas anderes bestimmt.

2) Der Vorstand kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage Aufträge über Tätigkeiten für den Verein gegen eine angemessene Vergütung oder Honorierung an Dritte vergeben.

3) Im Weiteren ist der Vorstand ermächtigt, zur Erfüllung der satzungsgemäßen Zwecke Verträge mit Übungsleitern abzuschließen. Das arbeitsrechtliche Direktionsrecht hat der 1. Vorsitzende.

4) Die Inhaber von Vereinsaufgaben können eine Vergütung erhalten in Höhe von maximal den steuerlicher Freiwerten (§3 JStG)

§ 19   Kassenprüfer

1) Die Mitgliederversammlung wählen zwei Kassenprüfer und ein Ersatzkassenprüfer, die nicht dem Vorstand angehören dürfen.

2) Die Amtszeit der Kassenprüfer und der Ersatzkassenprüfer beträgt 3 Jahre. Die Wiederwahl für eine weitere Amtszeit ist zulässig. Die Mitgliederversammlung kann stattdessen oder zusätzlich qualifizierte Dritte mit der Prüfung der Ordnungsgemäßeste der Geschäftsführung durch den Vorstand beauftragen.

3) Die Kassenprüfer prüfen jährlich die gesamte Vereinskasse mit allen Konten, Buchungsunterlagen und Belegen und erstatten der Mitgliederversammlung darüber einen Bericht. Die Kassenprüfer sind zur umfassenden Prüfung aller Kassen und aller Unterlagen in sachlicher und rechnerischer Hinsicht berechtigt. Die Kassenprüfer beantragen in der Mitgliederversammlung die Entlastung des Vorstands.

§ 20   Vereinsordnungen

Soweit die Satzung nicht etwas Abweichendes regelt ist der Vorstand ermächtigt durch Beschluss nachfolgende Ordnungen zu erlassen.

  1. a) Beitragsordnung
  2. b) Finanzordnung
  3. c) Geschäftsordnung für den Vorstand. Die Abteilungen beschließen Abteilungsordnungen; die Jugendversammlung beschließt eine Jugendordnung. Abteilungsordnungen und die Jugendordnung bedürfen der Genehmigung des Vorstands. Die Ordnungen sind nicht Bestandteil der Satzung.
  4. d) Ehrenordnung

§ 21   Haftung des Vereins

1) Ehrenamtlich Tätige und Organ- oder Amtsträger, haften für Schäden gegenüber den Mitgliedern und gegenüber dem Verein, die sie in Erfüllung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit verursachen, nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

2) Der Verein haftet gegenüber den Mitgliedern im Innenverhältnis nicht für fahrlässig verursachte Schäden, die Mitglieder bei der Ausübung des Sports, bei Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen des Vereins oder bei Vereinsveranstaltungen erleiden, soweit solche Schäden nicht durch Versicherungen des Vereins abgedeckt sind.

§ 22   Vereinsvermögen

  • Das Vereinsvermögen unterliegt der Verwaltung des geschäftsführenden Vorstandes, der es nur zur Erreichung des Vereinszweckes verwenden darf. Über die Verwendung gibt der geschäftsführende Vorstand der Mitgliederversammlung Rechenschaft.
  • Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  • Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden

§ 23   Datenschutz im Verein

1) Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein genutzt, gespeichert, übermittelt und verändert.

2) Jedes Vereinsmitglied hat das Recht auf:

  1. a) Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten;
  2. b) Berichtigung über die zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sie unrichtig sind;
  3. c) Sperrung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sich bei behaupteten Fehlern weder deren Richtigkeit noch deren Unrichtigkeit feststellen lässt;
  4. d) Löschung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn die Speicherung unzulässig war.

3) Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten, unbefugt zu anderen als dem jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.

G. Schlussbestimmungen

 

§ 24   Auflösung

1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

2) Sofern die Mitgliederversammlung nicht anderes beschließt, sind im Falle der Auflösung der 1. und 2. Vorsitzende als die Liquidatoren des Vereins bestellt.

3) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die steuerbegünstigte Vereinigung der Dorfgemeinschaft Roitzheim e.V., die es unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

4) Im Falle einer Fusion mit einem anderen Verein, fällt das Vermögen nach Vereinsauflösung an den neu entstehenden steuerbegünstigten Fusionsverein bzw. den aufnehmenden steuerbegünstigten Verein, der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

§ 25   Satzung

1) Anträge auf Satzungsänderung sowie Begründung sind dem Vorstand mindestens eine Woche vor einer Mitgliederversammlung vorzulegen. Zur Annahme einer Satzung und für Satzungsänderungen ist während Mitgliederversammlungen die Zustimmung von 3/4 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.

2) Satzungsänderungen, die eine Eintragung in das Vereinsregister erfordern, treten nach Eintragung durch das Amtsgericht Euskirchen und Prüfung durch das Finanzamt in Kraft. Satzungsänderungen ohne Relevanz für das Vereinsregister treten nach Zustimmung der Mitgliederversammlung in Kraft. Frühere Satzungen des Vereins verlieren danach ihre Gültigkeit.

 

 

Gültigkeit dieser Satzung

1) Diese Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am ….2020 beschlossen. 

Der vorliegenden Fassung der Satzung basiert auf der grundlegenden Überarbeitung, wie sie in der Mitgliederversammlung vom 28.03.2020 beschlossen worden ist und beinhaltet alle Änderungen und Ergänzungen, Alle früheren Satzungen verlieren hiermit ihre Gültigkeit. 

53881 Euskirchen-Roitzheim, den ……… 

1.Vorsitzender                       2. Vorsitzender                   Geschäftsführer                

 Schriftführer                         Hauptkassierer / Kassierer